Anschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
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Patiententelefon: 0211 855 3008
Juli 2017:
Pflege – Unterstützungsangebote im Alltag
Juni 2017:
Patientenrechte auf Kreuzfahrtschiffen
Mai 2017:
Antibiotika-resistente Erreger - Patientenfahrdienst mit dem Taxi
April 2017:
Behandlung beim Arzt trotz vergessener elektronischer Gesundheitskarte
März 2017:
Schwangerenvorsorge – Gleichzeitige Versorgung von Hebamme und Gynäkologin – geht das?
Februar 2017:
Auslandsreisen mit Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen
Januar 2017:
Ambulante Versorgung – Freie Arztwahl
Archiv:
Fallübersicht - 2016
Der Vater von Frau R. ist pflegebedürftig und bezieht seit einigen Jahren Leistungen der Pflegeversicherung. Von ihrer Nachbarin wurde Frau R. darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Möglichkeit hat, zusätzliche Betreuungsleistungen zu beantragen. Frau R. informierte sich und erfuhr, dass dem Vater (2016) pro Monat 104 Euro für die niedrigschwelligen Hilfe- und Betreuungsangebote zur Verfügung stehen.
Frau R. bat den Pflegedienst, der einmal in der Woche zum Duschen kam, die Betreuung zu übernehmen. Da die Kosten einer Betreuungsstunde bei 42 Euro lagen, wären jedoch pro Monat nur zweieinhalb Stunden möglich gewesen.
Dies empfand Frau R. als zu wenig und kontaktierte die Krankenkasse ihres Vaters, um nach alternativen Möglichkeiten zu fragen. Sie dachte an die Nachbarin, die bereit wäre, diese Aufgabe zu übernehmen. Die Krankenkasse teilte ihr mit, dass die Leistungen nur abrufbar seien, wenn sie über einen Pflegedienst erbracht würden.
Frau R. zweifelte diese Aussage an und wandte sich an das Büro des Patientenbeauftragten. Dort wurde sie über die seit 2016 gültige Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) informiert.
Für niedrigschwellige Betreuung, einem Entlastungsangebot für pflegende Angehörige, sieht die HBPfVO vor, dass Hilfspersonen die Betreuung nur unter fachlicher Anleitung erbringen dürfen. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist die Einzelfallbetreuung erst nach Absolvierung eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI möglich. Diese Regelung dient der Qualitätssicherung. Da die Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen Menschen sehr anspruchsvoll ist, können Personen ohne entsprechendes Hintergrundwissen und ohne Begleitung durch qualifizierte Fachkräfte schnell überlastet reagieren und stoßen oft, ohne es zu bemerken, an ihre Grenzen.
Diese Argumente leuchteten Frau R. ein. Das Büro des Patientenbeauftragten riet ihr außerdem, die Krankenkasse auf die Unvollständigkeit ihrer Information hinzuweisen.
Seit dem 1. Januar 2017 ist die HBPfVO durch die AnFöVO (Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen) abgelöst worden.