Anschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
Öffnungszeiten: MO-DO 8.00-15.30 Uhr, FR 8.00 -14.00 Uhr
E-Mail: kontakt@lbbp.nrw.de
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Patiententelefon: 0211 855 3008
Dezember 2016:
Kranken- und Pflegeversicherung bei vollständiger Sanktionierung (ALG II)
November 2016:
Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Behinderungen
Oktober 2016:
Fachärztliche Hausbesuche - Am Beispiel einer stationären Pflegeeinrichtung
September 2016:
Stationäre Versorgung – Probleme mit der Patientenverfügung
August 2016:
Ambulante Versorgung – Hohe Aufzahlung bei der Arzneimittelversorgung
Juli 2016:
Ambulante Versorgung – Ablehnung der Behandlung aus wirtschaftlichen Gründen
Juni 2016:
Zahnärztliche Versorgung – Altgold
Mai 2016:
Vermuteter Behandlungsfehler in der Notaufnahme
April 2016:
Probleme mit der Zahnimplantat-Nachsorge / Implantat-Pass ausstellen lassen
März 2016:
Zahnärztliche Behandlung: Finanzielle Probleme als privat versicherte Patientin
Februar 2016:
Menschen mit Behinderungen – Stationäre Versorgung
Januar 2016:
Facharztproblematik / Schmerztherapie
Archiv:
Fallübersicht - 2016
Frau K. begibt sich aufgrund starker Schmerzen im Oberkiefer in zahnärztliche Behandlung. Der Zahnarzt beginnt unverzüglich mit einer umfassenden Zahnreinigung, wobei er den schmerzenden Zahn jedoch ausspart. Dies geschehe im Rahmen eines ganzheitlichen, umfassenden und patientenorientierten Behandlungskonzeptes, erklärte der Zahnarzt Frau K.. Es folgen weitere Sitzungen, ohne dass der schmerzende Zahn konkret versorgt wird. Die Patientin spricht den Behandler immer wieder auf sein Vorgehen und die damit verbundenen Kosten an. Er legt sich nicht fest und gibt ausweichende Antworten. Nach vier Sitzungen bricht sie die Behandlung ab.
Der Zahnarzt berechnet im Anschluss zahlreiche Behandlungspositionen, die weder von der Patientin gewünscht, noch mit ihr abgesprochen waren. Die private Krankenversicherung (PKV) hält nach Prüfung der Rechnung nur die Hälfte der berechneten Positionen für angemessen.
Frau K. wendet sich an den Patientenbeauftragten und bittet um Aufklärung und Unterstützung.
Hier erhält Sie Informationen über die Aufklärungspflichten der Ärztinnen und Ärzte, gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten. Zur Informations- und Aufklärungspflicht des Zahnarztes gehört es, dass er die Patientin über die Diagnose, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf sowie die angestrebte Therapie aufklärt. Bei Zweifeln über die finanziellen Aspekte der geplanten Behandlung, beispielsweise wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die Kosten von der Krankenkasse bzw. privaten Krankenversicherung nicht übernommen werden, muss die Patientin vom Leistungserbringer darüber informiert werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Arzt die individuellen Versicherungsbedingungen seiner privatversicherten Patientinnen und Patienten kennen muss. Die Verantwortung liegt bei den Versicherten.
Eine Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Kosten kann auch bei privat versicherten Patienten über die Erstellung eines Heil- und Kostenplans erfolgen. Während die Einreichung und Genehmigung eines Heil- und Kostenplans bei gesetzlich Versicherten zwingende Voraussetzung für den Beginn einer mit Mehrkosten behafteten Behandlung ist, wird dies zumindest nach Ansicht der meisten Versicherten, für eine PKV als eher untypisch angesehen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn sieht der Vertrag einer PKV die zwingende Einreichung des Kostenvoranschlages vor, bevor die entsprechende Behandlung durchgeführt wird und der Versicherte ignoriert dies, hat das teure Konsequenzen für ihn. Außerdem sind zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel die professionelle Zahnreinigung in einem privaten Basisschutz-Vertrag gegebenenfalls nicht enthalten.
Aus diesem Grund sollte im Vorfeld die Kostenerstattung geklärt werden. Es ist ratsam, auf dieses Recht zu bestehen und gegebenenfalls die Behandlung so lange abzubrechen, bis schriftliche Unterlagen seitens des Zahnarztes vorgelegt werden. Im Rahmen der Lotsenfunktion wird Fr. K empfohlen, sich an die zuständige Zahnärztekammer zu wenden, um eine Beschwerde gegen den Arzt einzulegen. Eine erste rechtliche Einschätzung bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW an. Hier kann Fr. K. ein mögliches juristisches Vorgehen besprechen.