Anschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
Öffnungszeiten: MO-DO 8.00-15.30 Uhr, FR 8.00 -14.00 Uhr
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Patiententelefon: 0211 855 3008
Dezember 2016:
Kranken- und Pflegeversicherung bei vollständiger Sanktionierung (ALG II)
November 2016:
Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Behinderungen
Oktober 2016:
Fachärztliche Hausbesuche - Am Beispiel einer stationären Pflegeeinrichtung
September 2016:
Stationäre Versorgung – Probleme mit der Patientenverfügung
August 2016:
Ambulante Versorgung – Hohe Aufzahlung bei der Arzneimittelversorgung
Juli 2016:
Ambulante Versorgung – Ablehnung der Behandlung aus wirtschaftlichen Gründen
Juni 2016:
Zahnärztliche Versorgung – Altgold
Mai 2016:
Vermuteter Behandlungsfehler in der Notaufnahme
April 2016:
Probleme mit der Zahnimplantat-Nachsorge / Implantat-Pass ausstellen lassen
März 2016:
Zahnärztliche Behandlung: Finanzielle Probleme als privat versicherte Patientin
Februar 2016:
Menschen mit Behinderungen – Stationäre Versorgung
Januar 2016:
Facharztproblematik / Schmerztherapie
Archiv:
Fallübersicht - 2016
Herr H. schilderte, wie er seine Mutter, die plötzlich auftretende gesundheitliche Beschwerden hatte, nachts zur Notaufnahme einer Klinik brachte. Die Tür zur Notaufnahme-Station war verschlossen. Erst nach mehrmaligem Klingeln erschien eine Krankenschwester, die ihnen unfreundlich mitteilte, dass sie momentan beschäftigt sei. Nach weiteren fünfzehn Minuten konnten sie dann die Notaufnahme betreten. Die Notärztin vermutete einen Schlaganfall. Zur weiteren Abklärung sollte die Betroffene in eine Klinik mit Spezialstation für Schlaganfallbehandlung („stroke unit“) verlegt werden. Dies erfolgte dann 4 Stunden später.
Die Diagnose Schlaganfall wurde bestätigt. Noch heute leidet die Mutter unter schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen. Aus diesem Grund wandte sich der Angehörige an den Patientenbeauftragten. Er kritisierte das Vorgehen der Klinik in der Notaufnahme, die lange Wartezeit bis zur Aufnahme und die Zeit bis zur Verlegung in die Spezialklinik. Die zu spät einsetzende angemessene Behandlung war aus Sicht des Sohnes Grund für die noch bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen seiner Mutter.
Das Büro des Patientenbeauftragten informierte den Ratsuchenden zunächst über die Beschwerdemöglichkeiten im Krankenhaus. Nach den in NRW geltenden Bestimmungen (§ 5 Absatz 1 KHGG NRW) sind Krankenhäuser verpflichtet, eine unabhängige Patientenbeschwerdestelle einzurichten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit sich an das Beschwerdemanagement des Krankenhauses zu wenden.
Da der Sohn jedoch einen Behandlungsfehler vermutete, wurden Ihm die folgenden Möglichkeiten aufgezeigt.
• In einem ersten Schritt ist es ratsam, sich an die Krankenkasse der Mutter zu wenden. Krankenkassen haben die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einem für den Patienten kostenfreien Gutachten zu beauftragen, um eine erste Beurteilung eines möglichen Behandlungsfehlers vorzunehmen.
• Die Klärung von Behandlungsfehlervorwürfen kann darüber hinaus von der Gutachterkommission der zuständigen Ärztekammer vorgenommen werden. Das Verfahren und das Erstellen eines Gutachtens sind außergerichtlich und kostenneutral für die Patientin. Voraussetzung ist, dass noch kein gerichtliches Klageverfahren eingeleitet wurde.
• Außerdem besteht die Möglichkeit vor Gericht zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz durchzusetzen.
Weitere Informationen zum Thema und Vorgehen finden Sie hier: Themenschwerpunkt Behandlungsfehler.