Anschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
Öffnungszeiten: MO-DO 8.00-15.30 Uhr, FR 8.00 -14.00 Uhr
E-Mail: kontakt@lbbp.nrw.de
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Patiententelefon: 0211 855 3008
Juli 2017:
Pflege – Unterstützungsangebote im Alltag
Juni 2017:
Patientenrechte auf Kreuzfahrtschiffen
Mai 2017:
Antibiotika-resistente Erreger - Patientenfahrdienst mit dem Taxi
April 2017:
Behandlung beim Arzt trotz vergessener elektronischer Gesundheitskarte
März 2017:
Schwangerenvorsorge – Gleichzeitige Versorgung von Hebamme und Gynäkologin – geht das?
Februar 2017:
Auslandsreisen mit Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen
Januar 2017:
Ambulante Versorgung – Freie Arztwahl
Archiv:
Fallübersicht - 2016
Herr L. hatte seit einiger Zeit starke Kopfschmerzen im Augenbereich und wollte dies medizinisch abklären lassen. Am Tag seines Arztbesuches vergaß er die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zu Hause. Dies bemerkte er erst in der Praxis. Ihm wurde mitgeteilt, dass aufgrund der fehlenden Gesundheitskarte die Untersuchung leider nicht stattfinden könne. Ein neuer Termin wurde ihm in drei Monaten angeboten.
Herr. L. bot an, direkt nach der Untersuchung nach Hause zu fahren und die Gesundheitskarte zu holen. Auch der Vorschlag, mit einer Unterschrift zu bestätigen, bei Nichtvorlage der Gesundheitskarte die Kosten privat zu tragen, wurde seitens der Praxis abgelehnt. Herr L. musste ohne Untersuchung die Praxis verlassen.
Empört über das Vorgehen der Praxis, wandte er sich an das Büro des Patientenbeauftragten und wollte wissen, ob es rechtmäßig gewesen sei ihm die Untersuchung zu verweigern.
Aus Sicht des Patientenbeauftragten ist die Ablehnung einer Untersuchung trotz fehlender eGK nicht rechtens. Laut Bundesmantelvertrag der Ärzte hätte die eGK auch nachgereicht werden können. Geschieht dies nicht innerhalb von 10 Tagen, kann die erbrachte Leistung privat in Rechnung gestellt werden.
Herrn L. wurde empfohlen, dem Arzt eine schriftliche Beschwerde mit Bezug auf den Bundesmantelvertrag zukommen zu lassen. Sollte das Antwortschreiben nicht zufriedenstellend sein, kann er außerdem Beschwerde bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einlegen und sich an die zuständige Ärztekammer wenden.